AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Anhänger-, Autotransportanhänger und Transportervermietung

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1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Anhänger, Autotransportanhänger und Transporter, die zwischen der Deans Highlight Cars Autovermietung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Eliyazici, Deininghauser Straße 13, 44357 Dortmund, (im Folgenden „Vermietung“) und der mietenden Person (im Folgenden „Mietpartei“) abgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die befristete Überlassung von Transportern und Anhängern zur privaten oder gewerblichen Nutzung. Darunter fallen sowohl klassische Transportanhänger als auch spezielle Autotransportanhänger zum Verladen von Fahrzeugen. Einzelheiten zur Ausstattung und zum Zustand des Mietobjekts ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll.

3. Mietdauer und Rückgabe
(1) Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Vertrag vereinbarten Zeiten. (2) Eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermietung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. (3) Anhänger und Transporter sind pünktlich, gereinigt (besenrein) und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. (4) Bei verspäteter Rückgabe behält sich die Vermietung vor, zusätzliche Mietkosten (Verlängerungspreis, Mehrkilometer) und ggf. Schadenersatz geltend zu machen.

4. Mietpreis, Zahlung, Kaution
(1) Der Mietpreis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste oder einer individuellen Vereinbarung. (2) Der Mietpreis ist vor Mietbeginn fällig, spätestens jedoch bei Übergabe. (3) Es kann eine Kaution verlangt werden, deren Höhe im Voraus mitgeteilt wird. (4) Etwaige Zusatzkosten (z. B. für Reinigung, Verspätung, Schäden) können mit der Kaution verrechnet oder separat in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für eine Reinigung beginnen ab 10,00 Euro inkl. 19 % USt. Starke Verschmutzungen können zu höheren Reinigungskosten führen, die dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.

5. Pflichten der Mietpartei
(1) Die Mietpartei verpflichtet sich, den Anhänger oder Transporter sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Die Beladung hat unter Beachtung der zulässigen Gesamtmasse und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. (3) Die Mietpartei ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße und ausreichende Ladungssicherung gemäß § 22 StVO. Dies umfasst auch die Sicherung von Fahrzeugen bei Nutzung von Autotransportanhängern. Die Mietpartei haftet uneingeschränkt für alle Schäden, Bußgelder und Haftungsansprüche Dritter, die durch unzureichende Ladungssicherung entstehen. (4) Sollte die Mietpartei nicht über das notwendige Sicherungsmaterial (z. B. Zurrgurte, Antirutschmatten, u. ä.) verfügen, kann dieses gegen Aufpreis bei der Vermietung angemietet werden. (5) Anhänger sind gegen Wegrollen zu sichern, z. B. durch Feststellbremse, Unterlegkeile oder andere geeignete Maßnahmen. (6) Anhänger und Transporter dürfen nur von Personen mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden, die zur jeweiligen Fahrzeugkombination berechtigt sind. (6) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermietung erlaubt. (7) Überladung, zweckfremde Nutzung oder grob fahrlässige Behandlung sind untersagt. (8) Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Vermietung durchgeführt werden. (9) Anhänger und Transporter sind besenrein zurückzugeben.

6. Nutzungseinschränkungen
(1) Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermietung zulässig. (2) Transporter und Anhänger dürfen nicht verwendet werden: zum Transport von Gefahrgut, unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, zu rechtswidrigen Zwecken. (3) Bei Autotransportanhängern gilt zusätzlich, dass diese nicht zum Transport von Fahrzeugen mit Ölverlust oder beschädigtem Unterboden transportiert werden dürfen. (4) Bei Transportern gilt zusätzlich: kein Transport von offenem Bauschutt, Öl oder anderen gefährlichen Stoffen. (5) Die Vermietung behält sich vor, im Falle starker Verschmutzung eine Reinigungspauschale in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

7. Schäden, Verlust und Versicherung, Haftung des Mieters
(1) Alle Schäden oder Mängel sind der Vermietung unverzüglich zu melden. (2) Bei Diebstahl oder Unfall ist zusätzlich die Polizei zu verständigen. (3) Die Mietpartei haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, nicht ausreichende Ladungssicherung, Überladung oder Vertragsverletzungen entstehen. (4) Bei den Transportanhängern besteht eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro. Bei Transportern besteht eine Kaskoversicherung (Selbstfahrermietversicherung) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 Euro. Die Selbstbeteiligung ist sofort bei Schadeneintritt fällig, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe. Eine spätere Regulierung durch Dritte (z. B. gegnerische Versicherung) hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit. Eine Erstattung erfolgt, wenn die Haftung eines Dritten nachgewiesen und der Schaden vollständig reguliert wurde. Verursacht die Mietpartei schuldhaft einen Schaden am Mietobjekt, haftet sie neben der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung auch für Folgeschäden, insbesondere Nutzungsausfall, Mietausfall, Wertminderung und zusätzliche Reparaturkosten, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die Mietpartei verpflichtet sich, den Schaden auch dann zu tragen, wenn eine Regulierung durch Dritte (z. B. gegnerische Versicherung) zum Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht abgeschlossen ist. Eine Rückerstattung erfolgt bei nachgewiesener Haftungsübernahme durch Dritte.

8. Haftung der Vermietung
(1) Die Vermietung haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. (2) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Ausfall von Aufträgen) ist ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. (3) Sollte der vereinbarte Transporter oder Anhänger aus unvorhersehbaren Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Vermietung liegen (z. B. Unfall, technische Defekte, höhere Gewalt, Diebstahl, verspätete Rückgabe durch Vorperson), nicht zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf einen Ersatzanhänger oder Ersatzfahrzeug oder auf Entschädigung. (4) Die Vermietung ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen vergleichbaren Anhänger oder Transporter zur Verfügung zu stellen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

9. Reservierung, Rücktritt und Stornierung
(1) Die Reservierung des Anhängers oder Transporters für einen bestimmten Termin ist verbindlich. (2) Die Mietpartei kann vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn behält sich die Vermietung vor, eine Ausfallpauschale von bis zu 100 % des vereinbarten Mietpreises zu berechnen. (3) Die Vermietung kann den Vertrag bei Verstoß gegen Vertragsbedingungen (z. B. fehlende Fahrerlaubnis, Zahlungsverzug) fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.

10. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der aktuellen Datenschutzerklärung der Vermietung; einsehbar in den Büroräumen und online unter https://www.dhc-autovermietung.de/datenschutz/

11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. (2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Dortmund. (3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Stand 09/2025